OLG München - Beschluss vom 27.03.2017
34 Wx 114/14
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 2 und 3; WEG § 15 Abs. 1;

Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernutzungsrechts im GrundbuchAnforderungen an die Bestimmtheit der Beschreibung

OLG München, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 114/14

DRsp Nr. 2017/10315

Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschreibung

WEG § 10 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Wird ein Sondernutzungsrecht durch Eintragung im Grundbuch begründet, erfordert die Bezugnahme auf die Teilungserklärung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist. Ist der Teilungserklärung auch ein Aufteilungsplan als Anlage beigefügt ist und bezieht sich die Urkunde darauf, sind beide für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite des Sondernutzungsrechts heranzuziehen. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und die darauf bezugnehmende Eintragung daher unzulässig.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, den im Grundbuch von XXX Bl. XXX (Zweite Abteilung, laufende Nr. X) zugunsten der jeweiligen Eigentümer von XXX Blätter XXX bis XXX eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.

II. III. IV.