Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, den im Grundbuch von XXX Bl. XXX (Zweite Abteilung, laufende Nr. X) zugunsten der jeweiligen Eigentümer von XXX Blätter XXX bis XXX eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.
II. III. IV.
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