Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.11.2011, Az. 30 O 9560/11, gemäß § Abs. zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts vorläufig vollstreckbar ist und die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.
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