OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2009
I-24 U 17/09
Normen:
BGB § 94; BGB § 95; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 539;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 109/07

Voraussetzungen des Wegnahmerechts des Mieters; Ansprüche des Vermieters bei unterbliebener Herstellung des geschuldeten Zustandes nach Vertragsende

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen I-24 U 17/09

DRsp Nr. 2010/9113

Voraussetzungen des Wegnahmerechts des Mieters; Ansprüche des Vermieters bei unterbliebener Herstellung des geschuldeten Zustandes nach Vertragsende

1. Für das Wegnahmerecht des Mieters ist ohne Belang, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen. 2. Hat der Mieter zum Vertragsende den von ihm geschuldeten Zustand nicht wiederhergestellt, so kann dem Vermieter ein Ersatzanspruch zustehen, der primär auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und sekundär auf Ersatz des für die Widerherstellung erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 3. November 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 94; BGB § 95; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 539;

Gründe