BGH - Beschluß vom 29.09.2005
V ZB 107/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 18
NZM 2005, 952
ZMR 2006, 53
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Voraussetzungen einer Vorlage

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen V ZB 107/05

DRsp Nr. 2005/18623

Voraussetzungen einer Vorlage

Der Unterschied zwischen den Verfahren der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit und den echten Streitsachen schließt es aus, eine Entscheidung, die zu den verfahrensrechtlichen Pflichten, Obliegenheiten oder Rechten eines Beteiligten im Hinblick auf die Mitwirkung an der Tatsachenfeststellung in einem Verfahren der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, auf Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 12. Dezember 2001 haben die Wohnungseigentümer eine Mehrzahl von Beschlüssen gefasst. Die Antragsteller haben beantragt, einen Teil dieser Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwalterin abzuberufen. Mit Beschluss vom 15. März 2005 hat das Amtsgericht entschieden, durch ein Sachverständigengutachten Beweis zur Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragsteller zu erheben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde erstreben die Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts.