BGH - Versäumnisurteil vom 18.03.2004
XII ZR 224/01
Normen:
ZPO § 301 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Voraussetzungen eines Grundurteils

BGH, Versäumnisurteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen XII ZR 224/01

DRsp Nr. 2004/9675

Voraussetzungen eines Grundurteils

1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Aus prozeßökonomischen Gründen können ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden.2. Der Erlass eines Grundurteils kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht weitere Darlegungen zur Höhe der Minderung des Pachtzinses durch den Pächter angeregt hat und nicht auszuschließen ist, dass die Minderung zur Reduzierung des Pachtzinsanspruchs auf Null führen kann.

Normenkette:

ZPO § 301 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständigen und künftigen Pachtzins sowie Räumung des Pachtobjekts verlangt.

Die Klägerin verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 14. Oktober 1998 an die Beklagten zu 1 und zu 2 ab 15. November 1998 Räume zum Betrieb einer Gaststätte und eine Pächterwohnung zu einem monatlichen Pachtzins von 3.248 DM einschließlich MWSt. Sie übergab den Beklagten das Pachtobjekt Anfang Oktober 1998.