OLG München - Urteil vom 02.04.1993
21 U 4750/92
Normen:
BGB §§ 537 538 584b 670 683 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 290
ZMR 1993, 466
Vorinstanzen:
LG München I,

Voraussetzungen für Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Verlust der Gewährleistungsrechte

OLG München, Urteil vom 02.04.1993 - Aktenzeichen 21 U 4750/92

DRsp Nr. 1998/15300

Voraussetzungen für Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Verlust der Gewährleistungsrechte

»1. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung hängt nicht von einem Nutzungswillen des Berechtigten ab; es kommt allein auf die Vorenthaltung der Miet- oder Pachtsache an.2. Der Mieter oder Pächter verliert seine Gewährleistungsrechte aus §§ 537, 538 BGB für Vergangenheit und Zukunft, wenn er, ohne die ihm bekannten Mängel zu beanstanden, den Vertrag über geraume Zeit fortsetzt, insbesondere den Miet- oder Pachtzins in voller Höhe weiter entrichtet.3. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Mieter oder Pächter den Gebrauch der Sache nach Ablauf der Vertragszeit fortsetzt.4. Für die Annahme eines Verzichts auf Gewährleistungsrechte können Erklärungen des Verpflichteten ausreichen, er werde Nutzungsentschädigungen in voller Höhe entrichten.«

Normenkette:

BGB §§ 537 538 584b 670 683 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthaften und zulässigen Berufungen der Beklagten und deren Streithelfer haben in der Sache keinen Erfolg.