BayObLG - Beschluss vom 15.01.2004
2Z BR 240/03
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 224
WuM 2004, 745
ZMR 2004, 923
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2444/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 649/01

Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters - Störung des Vertrauensverhältnisses zum Verwaltungsbeirat

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 240/03

DRsp Nr. 2004/2493

Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters - Störung des Vertrauensverhältnisses zum Verwaltungsbeirat

»Legt der Verwalter der Einladung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt seiner Abberufung aus wichtigem Grund ein Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten an ihn bei, in dem der Verwaltungsbeiratsvorsitzende als "klassisch psychologischer Fall" bezeichnet wird, kann dies geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zu zerstören, und zu einer vorzeitigen Abberufung berechtigen.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine GmbH, war die erste Verwalterin der aus den Antragsgegnern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wurde am 26.11.1999 für fünf Jahre bestellt.

Am 18.6.2001 wurde die Antragstellerin aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen (TOP 2) und der Vertrag mit ihr fristlos gekündigt (TOP 3). Außerdem wurde die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin bestellt.

In dem Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung vom 18.6.2001 legte die Antragstellerin ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an sie bei, in dem es u.a. heißt: "Bei der Persönlichkeit des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden handelt es sich um einen klassisch psychologischen Fall ...".