I.
Die Antragstellerin, eine GmbH, war die erste Verwalterin der aus den Antragsgegnern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wurde am 26.11.1999 für fünf Jahre bestellt.
Am 18.6.2001 wurde die Antragstellerin aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen (TOP 2) und der Vertrag mit ihr fristlos gekündigt (TOP 3). Außerdem wurde die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin bestellt.
In dem Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung vom 18.6.2001 legte die Antragstellerin ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an sie bei, in dem es u.a. heißt: "Bei der Persönlichkeit des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden handelt es sich um einen klassisch psychologischen Fall ...".
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