BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 181/03
Normen:
BGB § 626 ; WEG § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 4
BayObLGZ 2004, 15
FGPrax 2004, 212
FGPrax 2004, 66
OLGReport-BayObLG 2004, 164
ZMR 2004, 601
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7402/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1274/02

Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters bei eigenmächtiger Beauftragung von Unternehmen zu nicht dringenden Instandsetzungsmaßnahmen erheblichen Umfangs

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 181/03

DRsp Nr. 2004/2487

Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters bei eigenmächtiger Beauftragung von Unternehmen zu nicht dringenden Instandsetzungsmaßnahmen erheblichen Umfangs

»1. Vergibt der Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümer Aufträge zur Ausführung von nicht dringenden Instandsetzungsmaßnahmen erheblichen Umfangs, so kann dieses Fehlverhalten seine Abberufung insbesondere dann rechtfertigen, wenn es auf Uneinsichtigkeit beruht, die Gemeinschaft damit rechnen muss, dass es fortgesetzt wird und ihr eine weitere Zusammenarbeit deshalb nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Aus Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen kann der Verwalter regelmäßig für sich keine Befugnisse ableiten, sie ohne die noch erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer durch eigenmächtige Auftragsvergaben und die Einforderung von Sonderumlagen umzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; WEG § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, deren erste vom Bauträger bestellte Verwalterin der Antragsteller war und die nun von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die ursprüngliche Gemeinschaftsordnung enthielt unter Nr. 5 zum Lifteinbau folgende Regelung: