I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, deren erste vom Bauträger bestellte Verwalterin der Antragsteller war und die nun von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die ursprüngliche Gemeinschaftsordnung enthielt unter Nr. 5 zum Lifteinbau folgende Regelung:
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