BayObLG - Beschluss vom 26.02.2004
2Z BR 266/03
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 264
NZM 2004, 390
ZMR 2004, 604
ZfIR 2004, 927
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2220/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 456/02

Voraussetzungen für die Annahme von Eilbedürftigkeit in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 266/03

DRsp Nr. 2004/5476

Voraussetzungen für die Annahme von Eilbedürftigkeit in WEG -Sachen

»Dringend sind solche Fälle, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen. Entscheidend ist, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde. Zu berücksichtigen ist auch die Größe der Eigentümergemeinschaft.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer kleineren Wohnanlage mit sieben Wohnungen, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.

Die Wohnanlage verfügt über eine Dachterrasse, die hinsichtlich ihres Innenentwässerungssystems instandsetzungsbedürftig war. Auf Beschluss der Wohnungseigentümer wurde ein Angebot der Firma K. über die erforderlichen Sanierungsarbeiten erholt; das Angebot ging dabei von der Beibehaltung der Innenentwässerung aus.