BayObLG - Beschluss vom 25.03.2004
2Z BR 27/04
Normen:
WEG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 298
ZfIR 2005, 36
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3805/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 104/02

Voraussetzungen für die Berufung auf einen Einberufungsmangel

BayObLG, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 27/04

DRsp Nr. 2004/7337

Voraussetzungen für die Berufung auf einen Einberufungsmangel

»Fassen die beiden Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, auf einer von einem der beiden Wohnungseigentümer einberufenen Versammlung, zum großen Teil einstimmig, Eigentümerbeschlüsse, ohne dass die Einberufung beanstandet wird, dann ist eine Anfechtung der gefassten Beschlüsse unter Berufung auf einen Einberufungsmangel rechtsmissbräuchlich.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Das Wohnungseigentum des Antragstellers besteht aus einem Miteigentumsanteil von 43,61/1000 und das der Antragsgegner aus einem solchen von 56,39/1000. Das gesetzliche Kopfprinzip für die Beschlussfassung ist nicht durch Vereinbarung abgedungen.