I.
Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Das Wohnungseigentum des Antragstellers besteht aus einem Miteigentumsanteil von 43,61/1000 und das der Antragsgegner aus einem solchen von 56,39/1000. Das gesetzliche Kopfprinzip für die Beschlussfassung ist nicht durch Vereinbarung abgedungen.
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