BayObLG - Beschluss vom 15.01.2004
2Z BR 227/03
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3387/03
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen II 37/02

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 227/03

DRsp Nr. 2004/2491

Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist

»1. Ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, ist nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig. 2. Bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Wohnungseigentümer, der in der Eigentümerversammlung nicht anwesend war, aufgrund des Einladungsschreibens mit einem bestimmten Eigentümerbeschluss rechnen musste, das Protokoll über die Versammlung und damit Kenntnis von dem Eigentümerbeschluss aber erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erlangt hat.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage wurde wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht vollständig fertiggestellt und weist erhebliche Mängel auf.