BGH - Beschluss vom 19.01.2010
VIII ZR 80/09
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 206 C 1/08
LG Köln, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 164/08

Voraussetzungen für die Nichtzumutung einer Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung für den Mieter

BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 80/09

DRsp Nr. 2010/8822

Voraussetzungen für die Nichtzumutung einer Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung für den Mieter

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.