BayObLG - Beschluss vom 12.02.2004
2Z BR 110/03
Normen:
BGB § 675 ; WEG § 26 § 27 ; ZPO § 4 § 89 § 313 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 658
ZMR 2005, 62
ZfIR 2004, 492
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9935/02
AG München - 482 UR II 310/02 WEG,

Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung - Heilung bei fehlerhaft angenommener Verfahrensstandschaft - Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Verwaltersondervergütung

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 110/03

DRsp Nr. 2004/5457

Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung - Heilung bei fehlerhaft angenommener Verfahrensstandschaft - Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Verwaltersondervergütung

»1. Bezeichnet das Amtsgericht in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht. 2. Das Fehlen einer Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen. 3. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren. 4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Nebenforderung im Sinn des § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; WEG § 26 § 27 ; ZPO § 4 § 89 § 313 ;

Gründe:

I.