BGH - Urteil vom 08.06.2018
V ZR 195/17
Normen:
WEG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 1238
MietRB 2018, 331
NJW-RR 2018, 1162
NZM 2018, 905
ZMR 2018, 1024
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 67/15
LG Itzehoe, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 61/16

Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Ordnungsgemäße Verteilung der Kosten für die technische Betreuung der Anlage; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

BGH, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 195/17

DRsp Nr. 2018/12314

Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; Ordnungsgemäße Verteilung der Kosten für die technische Betreuung der Anlage; Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 2017 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die als Hochhaus konzipierte Anlage umfasst über 400 Wohneinheiten ("Alt- und Neuresidenzen") sowie einen Hotelbereich. Das Hotel verfügt über knapp die Hälfte der Miteigentumsanteile. § 11 der Teilungserklärung regelt die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine Öffnungsklausel enthält die Teilungserklärung nicht.