OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2005
I-3 Wx 156/05
Normen:
BGB § 426 ; WEG § 16 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 382

Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 156/05

DRsp Nr. 2006/21302

Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

Ein Gesamtschuldner hat grundsätzlich erst dann einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten Schuld übersteigt, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB § 426 ; WEG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind ehemalige Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie veräußerten ihre Eigentumswohnung im April 2003. In der Vergangenheit war es zu finanziellen Problemen der Eigentümergemeinschaft unter anderem deshalb gekommen, weil der Beteiligte zu 3., der Verwalter gewesen ist, Gemeinschaftsgelder unterschlagen hat bzw. unterschlagen haben soll.