OLG Hamburg - Urteil vom 03.07.1996
4 U 109/96
Normen:
BGB § 554a ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 132
WuM 1997, 216
ZMR 1997, 353
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 217/95

Voraussetzungen für fristlose Kündigung bei Täuschung durch Mieter

OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 4 U 109/96

DRsp Nr. 1998/2383

Voraussetzungen für fristlose Kündigung bei Täuschung durch Mieter

»Eine Täuschung seitens des Mieters, die wesentliche Vertragsinteressen des Vermieters weder verletzt noch gefährdet, gibt diesem nicht ohne weiteres das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 554a BGB

Normenkette:

BGB § 554a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Herausgabe der der Beklagten mit Mietvertrag vom 23. Februar/7. März 1989 zum Betrieb eines "Candy- und Luftballonshops" vermieteten Pavillonfläche, nachdem sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. August 1995 wegen Täuschung seitens der Beklagten fristlos gekündigt hatte. Vorausgegangen war eine Stornierung der vereinbarten Lastschrift der Miete für Juli 1995 seitens der Bank der Beklagten, eine Mitteilung hiervon an die Beklagte nebst befristetem Erfüllungsverlangen der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 1995 sowie die Übersendung einer von der Hamburger Sparkasse abgestempelten Durchschrift eines Überweisungsauftrages der Beklagten, der aber zunächst ebenfalls nicht durchgeführt wurde. Erst am 28. Mai 1995 erfolgte eine Gutschrift bei der Klägerin aufgrund eines weiteren Überweisungsauftrages der Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. März 1996, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen.