Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 23.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Vermietung der im Antrag bezeichneten Leerstandsfläche an eine Bäckerei gemäß § 13 Abs. 2 des Mietvertrages vom 08.09.2006 nicht glaubhaft gemacht.
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