OLG Naumburg - Urteil vom 22.09.2009
9 U 129/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 197
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 773/09

Voraussetzungen von Konkurrenzschutz bei einem Gewerberaummietvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 9 U 129/09

DRsp Nr. 2010/9719

Voraussetzungen von Konkurrenzschutz bei einem Gewerberaummietvertrag

Der Vermieter von Gewerberäumen schuldet dem Mieter nur dann Schutz vor konkurrierenden Gewerbebetrieben, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 23.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Vermietung der im Antrag bezeichneten Leerstandsfläche an eine Bäckerei gemäß § 13 Abs. 2 des Mietvertrages vom 08.09.2006 nicht glaubhaft gemacht.