BayObLG - Beschluss vom 23.01.2001
2Z BR 116/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 1, 7; BayBO Art. 6, 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1457
NZM 2001, 816
ZMR 2001, 472
ZfIR 2001, 484
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4551/98
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 34/98 ,

Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit nachbarschützendem Charakter

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 116/00

DRsp Nr. 2001/12581

Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit nachbarschützendem Charakter

»1. Die Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO über die Notwendigkeit der Begründung einer Beschwerdeentscheidung ist im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen ergehen in diesem Verfahren nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, so dass an der Entscheidung auch Richter mitwirken können, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben.2. Die baurechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen haben nachbarschützenden Charakter.3. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, sind für die Begründetheit eines Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts maßgebend.4. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen schließt einen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gestützten Beseitigungsanspruch aus.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 1, 7; BayBO Art. 6, 7 ;

Gründe

I.