I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 23. März 1990 von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Sie verpflichtete sich, das vorhandene Wohnhaus abzutragen, zwei Wohnhäuser zu errichten und der Mutter eines der Wohnhäuser gegen eine noch auszuhandelnde angemessene Miete zur Verfügung zu stellen; diese sollte die Kosten für Strom, Wasser und Beheizung des Hauses tragen. Gleichzeitig räumte die Klägerin ihrer Mutter ein lebenslängliches Wohnungsrecht an diesem Haus ein und verpflichtete sich, sie bei Pflegebedürftigkeit unentgeltlich zu pflegen oder pflegen zu lassen. Zur Sicherung der Nutzungsüberlassung sowie der Pflegeverpflichtung bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung eines Altenteilsrechtes in das Grundbuch.
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