I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger erhielt von seinem Vater im Mai 1985 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach § 4 des Übertragungsvertrages hatte der Kläger seinen Eltern auf deren Lebenszeit als dauernde Last --gemäß § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) abänderbar-- einen monatlichen Betrag in Höhe von 315 DM zu zahlen. Zur Sicherung der dauernden Last war eine Reallast am übertragenen Grundbesitz für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bestellen.
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