I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bilden eine Grundstücksgemeinschaft. Im Dezember 1992 übertrugen ihnen ihre Eltern zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück sowie weitere elf Wiesen- und Ackergrundstücke. Als Gegenleistung bestellten sie zugunsten der Eltern auf Lebenszeit einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken mit Ausnahme des Hausgrundstücks. Daneben verpflichteten sie sich, ihren Eltern auf Lebenszeit monatlich einen nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) änderbaren Betrag in Höhe von 430 DM zu zahlen. Diese Pflicht wurde durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert.
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