I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinen Eltern im Streitjahr 1994 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Überlassungsvertrag ist er verpflichtet, seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit monatlich 800 DM als "dauernde Last" zu zahlen und ihnen --ebenfalls auf Lebenszeit-- die zweite Etage gegen "einen der ortsüblichen, gesetzlich zulässigen Miete entsprechenden Betrag" zu überlassen. Die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und sonstige Nebenkosten haben die Eltern (anteilmäßig) zu tragen. Zur Sicherung des Wohnungsrechts bewilligte der Kläger die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde in dem notariellen Vertrag mit 3 600 DM angegeben.
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