BFH - Urteil vom 17.12.2003
IX R 9/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1274
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 654/98

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IX R 9/01

DRsp Nr. 2004/11122

VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

1. Zu den Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.2. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen liegt nicht schon deshalb vor, weil das Objekt vor der Vermietung vom jetzigen Mieter gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen wurde.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinen Eltern im Streitjahr 1994 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Überlassungsvertrag ist er verpflichtet, seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit monatlich 800 DM als "dauernde Last" zu zahlen und ihnen --ebenfalls auf Lebenszeit-- die zweite Etage gegen "einen der ortsüblichen, gesetzlich zulässigen Miete entsprechenden Betrag" zu überlassen. Die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und sonstige Nebenkosten haben die Eltern (anteilmäßig) zu tragen. Zur Sicherung des Wohnungsrechts bewilligte der Kläger die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde in dem notariellen Vertrag mit 3 600 DM angegeben.