Die Kläger sind Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung nebst Tiefgaragenplatz in einer als Bauherrenmodell errichteten Wohnungseigentumsanlage. Sie vermieteten diese Wohnung an die G C AG als gewerbliche Zwischenvermieterin.
Von dieser mieteten die Beklagten die Wohnung und den Garagenplatz mit Vertrag vom 11. April 1985 ab 1. Juni 1985 zum monatlichen Mietzins von 532 DM für die Wohnung und 40 DM für den Garagenplatz. Als Nebenkosten waren monatlich 188 DM vorauszuzahlen.
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