Der Beklagte sowie Frau D. und Frau W. schlossen mit dem Kläger einen schriftlichen Mietvertrag über eine 97,1 qm große Vier-Zimmerwohnung ab. Das Mietverhältnis war vom 1.6.1965 bis 31.5.1988 befristet und verlängerte sich mangels Kündigung um ein Jahr. Im Januar 1987 zog die Mieterin W. aus. Mit Schreiben vom 14.1.1987 teilten die drei Mieter dem Kläger den Auszug mit, und dass Herr H. und Herr D. einzuziehen gedächten.
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