OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2006
15 W 25/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 15
OLGReport-Hamm 2006, 823
ZMR 2006, 879
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 509/05

WEG: Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 15 W 25/06

DRsp Nr. 2006/23350

WEG : Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung

»Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand. Die Höhe kann durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt und jederzeit geändert werden«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B 33 in C. Derzeitige Verwalterin der Anlage ist die Beteiligte zu 3).

In der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 wurden mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter TOP 4 wurde die von der damaligen Verwalterin, Frau I, unter dem 01.03.2004 erstellte Jahresabrechnung 2003 genehmigt und der damaligen Verwalterin für das Abrechnungsjahr 2003 die Entlastung erteilt.

Unter TOP 5 wurde beschlossen, die Abrechnungen auch zukünftig in der Form der soeben genehmigten Abrechnung 2003 zu erstellen.

Unter TOP 6 wurde beschlossen, die Form der Abrechnung 2003 zu genehmigen,

Unter TOP 7 wurde der am 23.03.04 erstellte Wirtschaftsplan 2004 genehmigt.

Unter TOP 8 wurde der Sohn der Miteigentümerin L zum neuen Verwalter der Anlage für 1 Jahr zu den "bestehenden Konditionen" bestellt.