OLG Köln - Beschluß vom 08.01.2001
16 Wx 179/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG §§ 43 ff.;
Fundstellen:
NZM 2001, 863
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 124/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 295/99

WEG: Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 179/00

DRsp Nr. 2001/7633

WEG : Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze

Auch im WEG -Verfahren müssen Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Gericht muß sicherstellen, daß ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG §§ 43 ff.;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.