KG - Beschluß vom 02.02.1996
24 W 7880/95
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)260a-b
FGPrax 1996, 95
NJWE-MietR 1996, 133
WuM 1996, 300
ZMR 1996, 282

WEG-Beschluß zur modernisierenden Instandsetzung

KG, Beschluß vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 24 W 7880/95

DRsp Nr. 1996/29126

WEG -Beschluß zur modernisierenden Instandsetzung

»1. Eine modernisierende Instandsetzung, bei der die Amortisation des Zusatzaufwands frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, kann nicht von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden, sondern bedarf als bauliche Veränderung der Allstimmigkeit.2. Ein Instandsetzungsbeschluß kann vom Gericht auch dann für ungültig erklärt werden, wenn den Wohnungseigentümern bei der Beschlußfassung objektiv unzutreffende Angaben über die Finanzierungsmöglichkeiten (öffentliche Zuschüsse) gemacht worden sind.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 ;
Fundstellen
DRsp I(152)260a-b
FGPrax 1996, 95
NJWE-MietR 1996, 133
WuM 1996, 300
ZMR 1996, 282