OLG Celle - Beschluss vom 13.03.2006
4 W 2/06
Normen:
FGG § 20 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 310
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 42/05
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 641/04

WEG: Beschwerdeberechtigung des früheren Wohnungsverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 4 W 2/06

DRsp Nr. 2006/21283

WEG : Beschwerdeberechtigung des früheren Wohnungsverwalters

»Dem zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde als Wohnungsverwalter bereits ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten fehlt im Beschlussverfahren nach § 43 WEG die Beschwerdebefugnis i. S. d. §§ 20, 29 Abs. 4 FGG, soweit das Interesse des früheren Verwalters an der Durchführung des Rechtsmittels nur darin bestehen kann, die Abwehr gegen ihn aus seiner früheren Verwaltertätigkeit gegen evtl. herrührender Regressansprüche vorzubereiten.«

Normenkette:

FGG § 20 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 war als unzulässig zu verwerfen. Denn der Antragsgegner war seit dem 1. Juli 2005 als Wohnungseigentumsverwalter für die hier in Rede stehende Liegenschaft ausgeschieden. Als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr amtierender Verwalter fehlte dem Antragsgegner jedoch die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdebefugnis.