Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 war als unzulässig zu verwerfen. Denn der Antragsgegner war seit dem 1. Juli 2005 als Wohnungseigentumsverwalter für die hier in Rede stehende Liegenschaft ausgeschieden. Als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr amtierender Verwalter fehlte dem Antragsgegner jedoch die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdebefugnis.
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