OLG Köln - Beschluß vom 15.01.2001
16 Wx 140/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 375
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 104/00
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 20 II 8/98

WEG: Bestandskraft fehlerhafter Einzelabrechnungen

OLG Köln, Beschluß vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 140/00

DRsp Nr. 2001/7627

WEG : Bestandskraft fehlerhafter Einzelabrechnungen

Zwar darf grundsätzlich das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht Gegenstand der Jahresabrechnung des nachfolgenden Jahres sein, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im abzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt. Wurde dennoch ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die Beschlußfassung miteinbezogen und damit zur Grundlage der Jahresabrechnung und der auf ihr fußenden Einzelabrechnungen gemacht, so ist ein solcher Eigentümerbeschluß nunmehr wirksame Anspruchsgrundlage für Zahlungsansprüche, soweit er nicht fristgerecht angefochten wurde.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG; 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - keinen Erfolg.

Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin aufgrund der durch bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse gebilligten Einzelabrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 insgesamt 2.468,04 DM (1997: 1.334,14 DM; 1998: 987,09 DM; 1999: 146,81 DM) verlangen (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3, 5 WEG). Insoweit hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).