SchlHOLG - Beschluss vom 20.01.2006
2 W 24/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1401
NJW-RR 2006, 1525
NZM 2006, 822
OLGReport-Schleswig 2006, 619
WuM 2006, 469
ZMR 2006, 803
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 99/04
AG Oldenburg/H. - 7 (18) II 9/02,

WEG: Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung

SchlHOLG, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 2 W 24/05

DRsp Nr. 2006/26483

WEG : Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung

Die Bezeichnung des Gegenstandes bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 2 WEG hat den Zweck, Wohnungseigentümer vor Überraschungen zu schützen und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. In der Regel genügt daher bereits eine schlagwortartige Angabe zum Versammlungsgegenstand.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Ungültigerklärung einiger Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.2002 beantragt.