OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.02.2006
I-3 Wx 256/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 22 § 21 Abs. 3 § 27 Abs. 3 ; FGG § 22 Abs. 1 § 27 § 27 Abs. 1 Satz 2 § 29 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3218
NJW-RR 2006, 883
NZM 2006, 466
OLGReport-Düsseldorf 2006, 563
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 153/05

WEG: Instandhaltung und Instandsetzung durch Eigentümer in Eigenleistung - Anbringen von außenliegenden Sonnenschutzrollos

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 256/05

DRsp Nr. 2006/21311

WEG : Instandhaltung und Instandsetzung durch Eigentümer in Eigenleistung - Anbringen von außenliegenden Sonnenschutzrollos

1. Grundsätzlich kann eine Regelung durch Mehrheitsbeschluss nicht erfolgen, wenn eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist. 2. Die Anbringung von außenliegenden Sonnenschutzrollos stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, weil durch die sowohl ausgefahren wie eingefahren erkennbaren Rollos das Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 22 § 21 Abs. 3 § 27 Abs. 3 ; FGG § 22 Abs. 1 § 27 § 27 Abs. 1 Satz 2 § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer.

Das Gebäude liegt im sogenannten "Tagschutzgebiet" des Flughafens Düsseldorf. Innerhalb dieses Gebietes erstattete der Flughafen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Fenster der Schallschutzklasse 4. In einer "ergänzenden Information zum Ablauf des Verfahrens bei Wohnungseigentumsgemeinschaften" wies der Flughafen auf folgendes hin: