I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der im Beschlussrubrum bezeichneten Anlage, bestehend aus einem Doppelhausobjekt. Die Beteiligten zu 1. sind mit einem Miteigentumsanteil von 1/2 am Gesamtobjekt Sondereigentümer der Wohnung L.-allee 4 b; die Beteiligten zu 2. sind bei einem Miteigentumsanteil von ebenfalls 1/2 Sondereigentümer der Wohnung L.-allee 4 a. Im Kellergeschoss dieses Sondereigentums ist eine Gasheizungsanlage installiert, die beide Wohneinheiten versorgt. Sie hat eine Fläche von 0,7 mqm und befindet sich in einem ca. 9 mqm großen Durchgangsraum, der vom Erdgeschoss der Beteiligten zu 2. über eine Kellertreppe und einen Kellerflur erreichbar ist. Hinsichtlich der Belegenheit der Kellerräume wird auf die Anlage Ag 7 Bezug genommen, die Heizungsanlage ist dort gelb gekennzeichnet.
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