SchlHOLG - Beschluss vom 06.03.2006
2 W 13/06
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2006, 666
WuM 2006, 468
ZMR 2006, 886
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 228/05
AG Reinbek, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 22/05

WEG: Kein Sondereigentum an Räumen möglich, in denen Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer installiert sind.

SchlHOLG, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 2 W 13/06

DRsp Nr. 2006/26480

WEG : Kein Sondereigentum an Räumen möglich, in denen Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer installiert sind.

Räume, in denen Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch des Wohneigentums installiert und betrieben werden, können nicht Sondereigentum sein. Eine Teilungserklärung, die diese als Sondereigentum ausweist, ist dahin zu berichtigen, daß diese Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesen werden.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der im Beschlussrubrum bezeichneten Anlage, bestehend aus einem Doppelhausobjekt. Die Beteiligten zu 1. sind mit einem Miteigentumsanteil von 1/2 am Gesamtobjekt Sondereigentümer der Wohnung L.-allee 4 b; die Beteiligten zu 2. sind bei einem Miteigentumsanteil von ebenfalls 1/2 Sondereigentümer der Wohnung L.-allee 4 a. Im Kellergeschoss dieses Sondereigentums ist eine Gasheizungsanlage installiert, die beide Wohneinheiten versorgt. Sie hat eine Fläche von 0,7 mqm und befindet sich in einem ca. 9 mqm großen Durchgangsraum, der vom Erdgeschoss der Beteiligten zu 2. über eine Kellertreppe und einen Kellerflur erreichbar ist. Hinsichtlich der Belegenheit der Kellerräume wird auf die Anlage Ag 7 Bezug genommen, die Heizungsanlage ist dort gelb gekennzeichnet.