OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2004
I-3 Wx 66/04
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 835
OLGReport-Düsseldorf 2005, 1
WuM 2004, 731
ZMR 2005, 643
ZfIR 2005, 203
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 689/02
AG Düsseldorf - 290 II 130/01 WEG - 19.06.2002,
AG Düsseldorf - 290 II 135/02 WEG - 28.05.2003,

WEG: Nachträglicher Einbau eines Heizkörpers in einem Wintergarten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 66/04

DRsp Nr. 2004/12559

WEG : Nachträglicher Einbau eines Heizkörpers in einem Wintergarten

»1. Der nachträgliche Einbau und Anschluss eines Heizkörpers in einem zum Sondereigentum gehörenden verglasten Balkon (Wintergarten) ist als bauliche Veränderung nicht deshalb zustimmungspflichtig, weil damit eine intensivere Nutzung des Wintergartens verbunden ist. 2. Die nach der Teilungserklärung für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums vorgeschriebene schriftliche Zustimmung des Verwalters ist entbehrlich, wenn bereits ein Beschluss der Wohnungseigentümer herbeigeführt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind bzw. waren die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 8) ist. Die Anlage umfasst 6 Wohneinheiten. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Sondereigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 3.

Im rückwärtigen Teil befand sich ein Balkon, den die Beteiligten zu 1) und 2) mit Glas eingefasst haben, so dass daraus ein Wintergarten (Größe ca. 10,5 qm) entstanden ist. Zuvor verfügte der Balkon über eine Überdachung und eine seitliche Abschottung oberhalb der Gebäudetrennwand aus Stahl und Glas.