OLG Köln - Beschluß vom 25.04.2001
16 Wx 29/01
Normen:
WEG §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1140
OLGReport-Köln 2001, 285
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 102/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 252/98

WEG: Regelung der Aufzugbenutzung

OLG Köln, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 29/01

DRsp Nr. 2001/11633

WEG : Regelung der Aufzugbenutzung

Ein Mehrheitsbeschluß, daß aus Sicherheitsgründen in einem 15-stöckigen Wohn- und Geschäftshaus der Aufzug von Besuchern nur bis zum 5. Obergeschoß (Ende der gewerblichen Nutzung) in Betrieb gesetzt werden kann und ab diesem Stockwerk die Benutzung erst dadurch ermöglicht wird, daß nunmehr der Wohnungsinhaber den Fahrstuhl rufen, unter Betätigung eines Schlüssels in Betrieb setzen und den Besucher im 5. Obergeschoß abholen muß, um dann gemeinsam mit ihm in das gewünschte Stockwerk zu gelangen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Normenkette:

WEG §§ 22, 23 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 27 Abs. 1, 29 FGG, 43 , 45Abs. 1 Nr. 4 und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist auf seine fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG).