I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Wohnungseigentümer der aus vier Einheiten bestehenden eingangs genannten Anlage. Abschnitt B Teil II § 14 der Teilungserklärung vom 15.04.1980 (TE) bestimmt:
"Eigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
..........................
(8) In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."
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