SchlHOLG - Beschluss vom 24.03.2006
2 W 230/03
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1675
NZM 2007, 132
WuM 2006, 409
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 503/02
AG Niebüll, vom 03.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 47/02

WEG: Ungültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung wegen Nichtbeachtung von Vorgaben der Teilungsanordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 2 W 230/03

DRsp Nr. 2006/26476

WEG : Ungültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung wegen Nichtbeachtung von Vorgaben der Teilungsanordnung

Wird in einer Teilungserklärung geregelt, daß Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur nach entsprechender Protokollierung Gültigkeit haben sollen, so sind Beschlüsse, die die vereinbarten Formvoraussetzungen hierzu nicht einhalten, ungültig.

Normenkette:

WEG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Wohnungseigentümer der aus vier Einheiten bestehenden eingangs genannten Anlage. Abschnitt B Teil II § 14 der Teilungserklärung vom 15.04.1980 (TE) bestimmt:

"Eigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

..........................

(8) In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."