KG - Beschluss vom 02.07.2007
24 W 34/07
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 47 ; ZPO § 240 § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 894
ZMR 2007, 803
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 646/04 WEG - 28.07.2006,
AG Charlottenburg - 73 II 58/03 WEG - 22.10.2004,

WEG: Unzulässige Gewerbliche Nutzung von Sonder- und Teileigentum - Wirksamkeit der Antragsrücknahme bei unterbrochenem Verfahren

KG, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 24 W 34/07

DRsp Nr. 2007/13165

WEG : Unzulässige Gewerbliche Nutzung von Sonder- und Teileigentum - Wirksamkeit der Antragsrücknahme bei unterbrochenem Verfahren

1. Wohnungseigentümer haben einen Unterlassungsanspruch gegen einen Gebrauch der im Sonder- und Teileigentum stehenden Gebäudeteile, der den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentumsgemeinschaft widersprechen. Das ist der Fall bei einer gewerblichen hotelähnlichen Nutzung von Wohneinheiten, obwohl in der Teilungserklärung die ausschließliche Wohnnutzung des Gebäudes vereinbart ist. 2. Die Unwirksamkeit von Prozesshandlungen nach § 249 Abs. 2 ZPO bei Unterbrechung des Verfahrens betrifft nur solche, die dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind, hat aber keine Auswirkungen auf Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht. Eine Antragsrücknahme bei unterbrochenem Verfahren ist wirksam. 3. Das Gericht kann auch bei Antragsrücknahme die Verfahrenskosten nach § 47 WEG dem Antragsgegner auferlegen. In dem Fall, dass ein begründeter Antrag nur aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Insolvenz des Antragstellers zurückgenommen wird, ist die Entscheidung des Gerichtes, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 47 ; ZPO § 240 § 249 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: