SchlHOLG - Beschluss vom 26.04.2006
2 W 234/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2006, 664
WuM 2006, 407
ZMR 2006, 889
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 226/05
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 II 20/04

WEG: Verpflichtung zur Zustimmung der Änderung einer Gemeinschaftsordnung - hier: Verteilungsschlüssel

SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 2 W 234/05

DRsp Nr. 2006/26467

WEG : Verpflichtung zur Zustimmung der Änderung einer Gemeinschaftsordnung - hier: Verteilungsschlüssel

1. Aus dem unter den Wohnungseigentümern bestehenden Treuverhältnis kann sich die Pflicht ergeben, einer Änderung der Gemeinschaftsordnung (hier: Verteilungsschlüssel) zuzustimmen. 2. Dies kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßend erscheinen lassen. 3. Die Pflicht besteht auch dann, wenn die Teilungserklärung eine öffnungsklausel enthält. 4. Jedenfalls dann, wenn ein Wohnungseigentümer mehrmals vergeblich versucht hat, die Wohnungseigentümerversammlung zur Änderung des Verteilungsschlüssels zu bewegen, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er müsse vor Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts die Wohnungseigentümerversammlung erneut damit befassen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.