OLG Köln - Beschluß vom 02.02.2001
16 Wx 131/00
Normen:
WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 275/99
AG Leverkusen - 16 UR II 76/98a WEG ,

WEG: Voraussetzungen einer Sonderumlage

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 131/00

DRsp Nr. 2001/7626

WEG : Voraussetzungen einer Sonderumlage

Die Sonderumlage ist ein Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft, der von den Wohnungseigentümern im Laufe eines Wirtschaftsjahres dann beschlossen werden kann, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen zum Teil undurchführbar geworden ist. An die diesbezüglich durch das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden.

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 Abs. 1, 550 ZPO) nicht zu beanstanden.