OLG Celle - Beschluss vom 08.06.2006
4 W 82/06
Normen:
WEG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1605
NZG 2007, 824
NZM 2006, 784
OLGReport-Celle 2006, 617
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 13/06
AG Celle - 1 II 37/05 WEG,

WEG: Widerruf der Stimmabgabe - Schriftliches Zustimmungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 4 W 82/06

DRsp Nr. 2006/21915

WEG : Widerruf der Stimmabgabe - Schriftliches Zustimmungsverfahren

»1. Eine wirksame Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus, die einer bloßen Aufforderung zu einer "Meinungsabgabe" nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist. 2. Die Zustimmungserklärung im schriftlichen Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG ist widerruflich, bis der Beschlussinitiator das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt und eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: