OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2006
I-3 Wx 16/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 183 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 152
NZM 2006, 702
OLGReport-Düsseldorf 2006, 674
WuM 2006, 222
ZMR 2006, 624
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 171/05
AG Oberhausen - 10 II 157/04 WEG,

WEG: Zeitpunkt für den Widerruf einer Zustimmung durch den Eigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 16/06

DRsp Nr. 2006/21992

WEG : Zeitpunkt für den Widerruf einer Zustimmung durch den Eigentümer

»Ein Wohnungseigentümer, der der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt hat, kann diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer Dispositionen zur Verwirklichung noch nicht getroffen hat.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 183 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten als Eigentümer der aus vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage K. 89 in B. jetzt noch darum, ob die Antragsgegnerin der Errichtung einer Balkonanlage zugestimmt hat, und darum, ob das Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin am Garten die Terrasse mitumfasst. Über die anderen Streitpunkte ist entschieden.

Die Parteien waren eng befreundet. Die Antragsgegnerin bewohnte seit 1999 als Mieterin eine Wohnung in dem genannten Objekt, das der Eigentümer durch Teilungserklärung vom 18. Juni 2002 in Wohnungseigentum aufteilte.

Zur Wohnung Nr. 1 gehört nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche. Die Gartenfläche schließt nach hinten an die Wohnung Nr. 1 an und wird nach links von der Garage und nach rechts vom Nachbargrundstück begrenzt. Unmittelbar an die Wohnung schließt gartenseitig eine Terrasse an, unter der sich ein Kellerraum befindet.