OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.10.2004
4 U 35/04
Normen:
BGB § 313 Abs. 2 ; BGB § 313 Abs. 3 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 985 ; WEG § 31 Abs. 2 ; WEG § 31 Abs. 3 ; WEG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2005, 330
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 4 O 616/03 - 14.01.2004,

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Verkauf eines Dauernutzungsrechts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 35/04

DRsp Nr. 2005/4789

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Verkauf eines Dauernutzungsrechts

»1. Regelt eine notarielle Urkunde über den Verkauf eines Dauernutzungsrechts zum einen, dass dieses Recht den Rang vor verschiedenen anderen Belastungen, "mindestens jedoch vorerst nächst offene Rangstelle" erhalten soll und bestimmt sie zum anderen, dass der Kaufpreis erst mit der Eintragung an erster Stelle fällig wird, so liegt darin eine Risikoverteilung, nach der den Käufern das Dauernutzungsrecht als rangschlechteres Recht bereits vor Kaufpreisfälligkeit zustehen kann. 2. Zu den Voraussetzungen einer Korrektur dieser Risikoverteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.«

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 2 ; BGB § 313 Abs. 3 ; BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 985 ; WEG § 31 Abs. 2 ; WEG § 31 Abs. 3 ; WEG § 34 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Herausgabe und Nutzungsüberlassung einer Garage sowie die Herstellung von elektrischen Anschlüssen in dem Garagengebäude.