LG Neuruppin, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 393/03
Weitervermietung von Immobilien nach Mieterauszug zu geringeren Mietpreis mit Anrechnung der Mietdifferenz an den früheren Mieter
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 3 U 220/05
DRsp Nr. 2006/23229
Weitervermietung von Immobilien nach Mieterauszug zu geringeren Mietpreis mit Anrechnung der Mietdifferenz an den früheren Mieter
1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu (Fortführung. BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140, 147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO. (Fortführung. BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140, 147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).
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