OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2011
10 U 78/06
Normen:
BGB § 133; BGB § 142; BGB § 143; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 649 Abs. 2; BGB § 650;
Vorinstanzen:
BGH, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen X ZR 122/07
OLG Frankfurt/Main, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 78/06
LG Wiesbaden, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 83/04

Werkvertrag - Zustandekommen eines Vertrages über die digitale Planerfassung von Wohnungen; Kündigungsrecht des Bestellers wegen Kostenüberschreitung und Fälligkeit des Teilvergütungsanspruchs des Auftragnehmers bei freier Kündigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 10 U 78/06

DRsp Nr. 2013/20336

Werkvertrag - Zustandekommen eines Vertrages über die digitale Planerfassung von Wohnungen; Kündigungsrecht des Bestellers wegen Kostenüberschreitung und Fälligkeit des Teilvergütungsanspruchs des Auftragnehmers bei freier Kündigung

1. Es kommt ein als Einheitsvertrag auszulegender Vertrag über die digitale Planerfassung von Wohnungen einer Wohnungsbaugesellschaft durch Schweigen auf die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande, auch wenn der Besteller einen Monat nach der unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung ein als "Auftragsbestätigung" bezeichnetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages abgibt, das vom Auftragnehmer aber nicht angenommen wird. 2. Stammen die Ursachen für die Überschreitung der Kosten gegenüber den im Vertrag genannten Gesamtkosten für die digitale Planerfassung aus der Risikosphäre des Bestellers, weil dieser selbst eine unrichtige Wohnungszahl und Geschossflächengröße angegeben oder es pflichtwidrig unterlassen hat, einen von ihm erkannten für die Preiskalkulation und Auftragsabwicklung erheblichen Irrtum des Auftragnehmers über die zu bearbeitenden Flächen aufzuklären, so steht dem Besteller kein Recht zu, den Vertrag in entsprechender Anwendung von § 650 BGB zu kündigen.