I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1. war dort seit dem 01.01.1996 Verwalterin. Zu ihren Aufgaben zählte nach § 6 Nr. 7 des Verwaltervertrages die Vorlage einer Wohnlastenabrechnung nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres an den Verwaltungsbeirat zur Prüfung und Stellungnahme. Gemäß § 6 Ziffer 9 des Verwaltervertrages war die Beteiligte zu 1. verpflichtet, die Abrechnung über die gezahlten Wohnlastenbeträge für die einzelnen Wohnungseigentümer diesen bis spätestens 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres auszuhändigen. Nach Abschnitt 10.8 der Gemeinschaftsordnung ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung spätestens zum 30. Juni des Folgejahres über die erbrachten Leistungen und die geleisteten Abschlagszahlungen vorzulegen.
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