I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eigentümer einer aus drei Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 1, dem Antragsteller gehören die in der Teilungserklärung vom 19.1.1994 mit den Nrn. 2, 3 und 4 bezeichneten Wohnungen. Gemäß § 11 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung hat der Eigentümer der Einheit Nr. 1 in der Eigentümerversammlung drei Stimmen und jeder Eigentümer der Wohnungen Nr. 2 bis 4 eine Stimme.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|