BayObLG - Beschluss vom 08.03.2001
2Z BR 115/00
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 171
ZMR 2001, 721
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5525/00
AG Hersbruck UR II 9/00 ,

Wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung des Hausverwalters

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 115/00

DRsp Nr. 2001/7866

Wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung des Hausverwalters

»In einer aus zwei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein gegen die Wiederbestellung des Verwalters sprechender wichtiger Grund vorliegen, wenn der Verwalter in einem früheren Beschlussanfechtungsverfahren als anwaltlicher Vertreter des Wohnungseigentümers aufgetreten ist, der allein mit seinen Stimmen die damals angefochtenen Eigentümerbeschlüsse gefasst hatte und nunmehr die Wiederbestellung des Verwalters beschlossen hat.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eigentümer einer aus drei Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Anlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 1, dem Antragsteller gehören die in der Teilungserklärung vom 19.1.1994 mit den Nrn. 2, 3 und 4 bezeichneten Wohnungen. Gemäß § 11 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung hat der Eigentümer der Einheit Nr. 1 in der Eigentümerversammlung drei Stimmen und jeder Eigentümer der Wohnungen Nr. 2 bis 4 eine Stimme.