BayObLG - Beschluss vom 05.05.2004
2Z BR 66/04
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 346
ZMR 2004, 840
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7527/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 115/03

Wichtiger Grund und Rechtsschutzbedürfnis bei Abberufung des Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 66/04

DRsp Nr. 2004/10742

Wichtiger Grund und Rechtsschutzbedürfnis bei Abberufung des Verwalters

»1. Eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die entweder nach dessen Bestellung entstanden oder jedenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft erst danach bekannt geworden sind.2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Wohnungseigentümer, gerichtlich die Abberufung des Verwalters durchzusetzen, ist anzunehmen, wenn der Versuch gescheitert ist, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen oder wenn in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse die vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung nicht zumutbar ist.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird. Die überwiegende Zahl der Wohnungen gehört Familienangehörigen des Antragsgegners. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Antragsgegners; sie verfügt über einen Miteigentumsanteil von 750,9/1.000.

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.12.2002 lehnten die Wohnungseigentümer den Antrag ab, den Antragsgegner nicht mehr zum Verwalter zu bestellen; mit Mehrheit wurde vielmehr beschlossen, ihn für weitere fünf Jahre, beginnend am 1.1.2003, im Amt des Verwalters zu bestätigen.