BGH - Urteil vom 18.01.2006
VIII ZR 114/05
Normen:
ZPO § 174 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 358
BGHReport 2006, 747
BRAK-Mitt 2006, 116
BRAK-Mitt 2006, 142
MDR 2006, 885
NJW 2006, 1206
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 8873/04
AG Hersbruck, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2061/03

Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

BGH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 114/05

DRsp Nr. 2006/7757

Widerlegung der Angaben in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

»Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.«

Normenkette:

ZPO § 174 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis und die Wirksamkeit einer Kündigung desselben. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage des Beklagten die Kläger zur Räumung und Herausgabe ihrer seit dem 1. November 2000 von dem Beklagten angemieteten Wohnung in P. , N. Straße ..., verurteilt. Die auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Mietminderung gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger über die Zustellung des Urteils trägt das Datum des 6. August 2004. Die Kläger haben gegen das Urteil mit am 3. September 2004 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 8. Oktober 2004 per Telefax begründet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung nach Ablauf der Frist am 6. Oktober 2004 eingegangen ist, haben die Kläger geltend gemacht: