KG - Beschluss vom 28.02.2012
1 W 41/12
Normen:
WEG § 12;
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg - 43 TV 12372-7 - 2.12.2011,

Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 W 41/12

DRsp Nr. 2012/6433

Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 02.12.2011 aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 12;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 20.05.2011 veräußerte der Beteiligte zu 1) an die Beteiligten zu 2) und 3) das in ######### belegene Wohnungseigentum. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist vermerkt, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungs- und Teileigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.

In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahre 2008 ist zum ersten Verwalter die Firma #### ##### GmbH mit Wirkung vom Tage der Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung für einen Erwerber, vorliegend dem 11.08.2008, für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Am 26.05.2011 wurde eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) im Grundbuch eingetragen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 beantragte der beauftragte Notar die Eigentumsumschreibung unter Vorlage der notariell beglaubigten Verwalterzustimmung durch den Geschäftsführer der #### #### ##### GmbH vom 07.07.2011 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 21.11.2011 sowie die Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung. Die Anträge sind am 22.11.2011 beim Grundbuchamt eingegangen.