OLG München - Beschluss vom 29.07.2014
34 Wx 138/14
Normen:
BGB § 167; BGB § 168; WEG § 8;
Fundstellen:
BauR 2015, 719
NJW-RR 2015, 1230
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HH-18230-7

Widerruflichkeit einer in der Teilungserklärung begründeten Bauträgervollmacht

OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 138/14

DRsp Nr. 2015/2598

Widerruflichkeit einer in der Teilungserklärung begründeten Bauträgervollmacht

1. Zur Widerruflichkeit einer Bauträgervollmacht.2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf kann in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Hierbei ist nicht allein entscheidend, dass die aus dem Text der Vollmacht ersichtlichen internen Schranken überschritten sind (Senat vom 20.2.2013 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 111). Anlass für einen Widerruf kann vielmehr auch dann bestehen, wenn zwar die Vollmacht die beabsichtigten Änderungen noch ermöglicht, diesen aber die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden vertraglichen Abreden entgegenstehen. Hiervon hat sich das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu überzeugen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2014 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 167; BGB § 168; WEG § 8;

Gründe

I.